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Samstag, 27. Juli 2024  
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Satzung vom 21.10.2006

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Gründungsjahr: 1957

Neugründung: 1998

§1


Der Zug trägt den Namen 9.Jägerzug „Wilddieb“ und hat seinen Sitz in Gustorf. Er ist ein Bestandteil des Bürgerschützenvereins der Pfarre St. Maria Himmelfahrt Gustorf.

  §1a Der Zug wird verwaltet durch:


a) den Zugführer (Stellvertreter: 2 Offizier)
b) dem 1. und 2. Kassierer
c) dem erweiterten Vorstand (der aus allen Offizieren besteht)
e) die Versammlung werden durch den Zugführer ---frühzeitig--- einberufen

§2


Der Führer dieses Zuges wird von Mitgliedern gewählt, für die Dauer der aktiven Mitgliedschaft. Rücktritt ist möglich. Ein Abwählen bedarf einer 51% Mehrheit einer rechtzeitig einberufenden Vollversammlung, in der ein Misstrauensantrag zu stellen ist. Der Führer des Zuges ist gleichzeitig der 1. Offizier und ist dem Offizierskorps des Bürgerschützenvereins zu melden.

§3
 


Dem 1. Offizier steht ein 2. Offizier stellvertretend zur Seite, der die Bezeichnung „Leutnant“ trägt. Er wird ebenfalls von den Mitgliedern gewählt für die Dauer der aktiven Mitgliedschaft. Für den 2. Offizier bestehen die gleichen Bedingungen wie für den 1. Offizier.

§4
 


Erlaubt es die Stärke des Zuges so ist ein 3.Offizier von den Mitgliedernzu wählen, der die Bezeichnung „Flügelleutnant“ trägt. Dieser wird durch einfache Mehrheit für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Versammlung sind nicht mehr als 3 Vorschläge zur offenen Abstimmung vorzulegen. Der 3.Offizier ist ebenfalls dem Offizierskorps des Bürgerschützenverein zu melden.

§5
 


Zur Unterstützung der Offiziere ist eine Person zu wählen, die als „Hauptfeldwebel“ innerhalb des Zuges fungiert. Dieser wird ebenfalls durch einfache Mehrheit für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Versammlung sind nicht mehr als drei Vorschläge zur offenen oder geheimen Abstimmung vorzulegen.

§6


Weitere Benennungen von Zugmitgliedern zum Fahnenoffizier (Fähnrich), zum Feldwebel oder zum Unteroffizier, bleiben der Versammlung vorbehalten. Für alle Ernennungen sind die im § 5 festgelegten Bestimmungen einzuhalten.

§7
 


Mitglied des Zuges kann jeder werden, der mindestens 16 Jahre alt ist. Ein Bewerber ist der Versammlung vorzustellen. In Abwesenheit des Kandidaten wird durch einfache Mehrheit, die Aufnahme oder der Ablehnung, die unbegründet bleibt, beschlossen. Das neu aufgenommene Mitglied ist voll berechtigt und hat eine prozentuale, dem Kassenstand entsprechende Aufnahmegebühr zu leisten. Es können nur aktive Mitglieder aufgenommen werden, die sich verpflichten, alle Veranstaltungen aktiv, sauber und kameradschaftlich mitzumachen.

§8
 


Der 9.Jägerzug ist und bleibt politisch und religiös neutral. Jedes Mitglied verpflichtet sich, in Kameradschaft die Geschicke des Zuges zum Wohle aller zu fördern.

§9
 


Die Frauen, sowie Bräute der Zugmitglieder sind zu jeder Veranstaltung willkommen, die Geschicke des Zuges sind jedoch nur von den männlichen Mitgliedern zu bestimmen!!

§10
 


Eine Versammlung ist beschlussfähig, sobald mehr als die Hälfte, mindestens 51%, der Zugmitglieder ihre Stimme anwesend abgeben können oder zuvor schriftlich abgegeben haben. Die passiven Mitglieder sind voll berechtigt. Jede Einladung zu einer Versammlung, die über finanzielle Dinge bzw. grundlegende Sachen entscheidet, hat schriftlich und mindestens eine Woche vorher zu erfolgen. Jedes Mitglied verpflichtet sich an jeder Versammlung teilzunehmen. Jedes Fernbleiben ist durch eine jeweils, von der Versammlung auf die Dauer von einem Jahr festzusetzende Ordnungsstrafe zu ahnden.

§11
 


Ein freiwilliger Austritt aus dem Zug ist statthaft, jedoch nicht wünschenswert. Der Ausgeschiedene hat keinerlei rechtlichen Anspruch an den Zug zu stellen. Ein Mitglied, dass die beschlossene Satzung nicht achtet und grob wissentlich oder absichtlich dagegen verstößt, das den Wert einer guten Kameradschaft missachtet, kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss einer Versammlung ebenfalls rechtlos ausgeschieden werden.

§12
 


Stirbt ein Zugmitglied so ist auf der Beerdigung ein vollzähliges Erscheinen der Zugmitglieder wünschenswert.

§13
 


Den geschäftsführenden Teil des Zuges trägt der Kassierer, der aus der Versammlung zu wählen ist. Er hat die Kasse ordnungsgemäß zu führen und zu verwalten und der Versammlung zum Ende eines jeden Geschäftsjahres, welches am 1.Oktober eines jeden Jahres beginnt und am 30.September endet, einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Die Versammlung erteilt nach Prüfung dem Kassierer Entlastung.

§14
 


Jedes Zugmitglied hat einen Monatsbeitrag zu leisten. Der Beitrag wird jeweils durch Versammlungsbeschluss festgelegt. Ebenfalls bestimmt die Versammlung über die Ausgaben.

§15
 


Alle im Zug angeschafften Gegenstände bleiben Eigentum des Zuges. Kein Mitglied kann rechtlich Anspruch geltend machen. Die Gegenstände werden ehrenamtlich verwaltet.

§16
 


Über jede rechtzeitig einberufene Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer oder Schriftführer ist von der Versammlung für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Jedes angefertigte Protokoll ist bei der nächsten Versammlung vorzulesen und von der Versammlung zu genehmigen. Die Protokolle sind ordnungsgemäß durch den Protokollführer abzuheften und zu jeder Versammlung mitzubringen.

§17
 


Eine Abänderung oder Erweiterung dieser Satzung ist möglich, wenn nach Beschluss dieser Satzung eine Änderung verlangt wird. Dieser Änderungsantrag ist der Versammlung vorzulegen. Die Versammlung beschließt mit 51% Mehrheit den Änderungsantrag.

§18
 


Die Satzung wurde der Versammlung am 02.09.2006 vorgetragen, beraten und einstimmig beschlossen. Durch die Unterschriften von 51% der Mitglieder erhält die Satzung Rechtskraft und wird mit sofortiger Wirkung rechtskräftiges Organ des 9.Jägerzug „Wilddieb“.

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